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Die Einkommensteuerbestimmungen (IRPF), die im weiteren Sinne auf das Einkommensgesetz für Nicht-Residenten (IRNR) anwendbar sind, legen fest, dass allein die der Ausübung der Tätigkeit gewidmeten Ausgaben absetzbar sind.

Das bedeutet, dass die Kosten für Nutzfahrzeuge, die auch für den Eigengebrauch (wie bei Wagen kleiner selbständiger Unternehmer) genutzt werden, nicht absetzbar sind und daher alle damit verbundenen Kosten wie Abschreibung des Fahrzeugs, Reparaturen oder Benzin nicht abgezogen werden können.

Die Situation mag für viele Selbständige sehr ungerecht erscheinen, aber das Gesetz ist klar und das Finanzamt hat dies in vielen Steueranfragen (verbindliche Auskünfte) wie V2400-13 oder V0601-14 deutlich bekräftigt.

Die einzige Entschädigung, die der Selbständige erhält, besteht darin, dass nach der Berechnung seiner Gewinne eine zusätzliche Ermäßigung von 5% auf ihn angewendet wird, die dazu dient, alle Ausgaben die nicht direkt absetzbar sind, global abzuziehen.

MEHRWERTSTEUER

In Bezug auf die Mehrwertsteuer ist die Situation völlig anders. Gesetzlich wird festgelegt, dass 50 % der Mehrwertsteuer absetzbar ist, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass der Aufwand für die Tätigkeit sehr hoch ist; in diesem Fall könnte mehr als 50 % abgezogen werden.

Wir haben also eine einzigartige Situation, denn für IRPF- oder IRNR-Zwecke sind die Ausgaben nicht absetzbar, aber für Mehrwertsteuerzwecke ist der Abzug von 50% der Mehrwertsteuer erlaubt und wenn man einen hohen Aufwand für die Tätigkeit nachweisen kann, ist sogar das Absetzen eines höheren Prozentsatzes möglich.

 

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