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Bei kleinen selbständigen Unternehmern ist es üblich, dass  ein Teil der Privatwohnung für den Beruf genutzt wird, z. B. ein Informatiker, der in seiner 4-Zimmer-Wohnung arbeitet und ein Zimmer im Home Office nutzt und dort seine Kunden empfängt.

Das Absetzen derartiger Ausgaben war im Einkommensteuergesetz (IRPF) traditionell wenig vorgesehen und war ein Grund für Beschwerden seitens Selbständiger.

Die beste Lösung zur Vermeidung von Nachzahlungen ist die Einschaltung eines Deutschen Rechtsanwalts Mallorca oder eines Steuerberaters Mallorca.

In Bezug auf das Absetzen direkter Kosten des Hauses (Amortisation des Hauses seitens des Eigentümers, beispielsweise Mietkosten oder Reparaturkosten) sieht das Gesetz über dringende Reformen der selbständigen Arbeit 6/2017, als „Gesetz der Selbständigen“ bekannt, eine „Salomonische-Lösung“ vor (LIRPF art.30.2.5ª.b redacc L 6/2017).

Wenn ein Steuerzahler einen Teil seines Hauses für die Entwicklung einer wirtschaftlichen Tätigkeit einsetzt (stellen Sie sich einen Raum vor, der einem Büro oder einer kleinen Werkstatt gewidmet ist), sind die Versorgungskosten (einschließlich Strom, Gas, Wasser, Telefon, Internet) nach folgender Formel absetzbar: 30% können auf den prozentualen Anteil der für die Tätigkeit bestimmten Wohnfläche angerechnet werden.

Beispiel:
Ein Grafikdesigner nutzt 50qm seines 150qm Hauses für seine Arbeit.
Die Versorgungskosten (Wasser, Gas, Strom, Telefon und Internet) betragen 1.500€.
Absetzbarer Betrag der Versorgungskosten: 30% x (50/150) x € 1500 = € 150

Auf der anderen Seite, werden die Kosten, die entstehen, wenn Sie Eigentümer oder Mieter des Hauses sind (z. B. Amortisation, Wartung, Grundsteuer, Miete, Eigentümergemeinschaft), proportional zu dem Teil abgesetzt, der für die Aktivität bestimmt ist. Also können gemäß dem vorherigen Beispiel 1/3 der Amortisationskosten, Grundsteuer, Eigentümergemeinschaft oder Miete abgesetzt werden, wenn die Immobilie gemietet wird.

Wurde das Objekt von einer Zugwinngemeinschaft erworben, können 100% abgesetzt werden, auch wenn sich das Objekt nur halb im Besitz der Person befindet, die die wirtschaftliche Tätigkeit ausübt (sehen Sie AEAT V2310-18).

V2310-18

Für jedes Problem oder Klärung von Steuerfragen, wenden Sie sich bitte an Januar Consulting, unsere Büros auf Mallorca befinden sich in Palma de Mallorca und Manacor.

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