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Brüssel erteilt Spanien das Ultimatum, gebietsfremde Steuerpflichtige zur Ernennung eines Stellvertreters zu zwingen

Die Europäische Kommission hat der spanischen Regierung am Donnerstag, dem 25. Juli 2019 ein Ultimatum gestellt, in dem sie die Aufhebung der Verpflichtung nichtresidenter Steuerpflichtiger verlangt, in bestimmten Fällen einen Steuervertreter zu benennen. Dies muss innerhalb von höchstens zwei Monaten umgesetzt werden, sonst wird der Fall wegen Verstoßes gegen das Unionsrecht (durch die Behinderung des freien Kapitalverkehrs und die Erschwerung der Neugründung von Unternehmen in Spanien) vor den Europäischen Gerichtshof gebracht.

Das interne spanische Recht gibt vor, dass bestimmte nichtresidente Steuerpflichtige, einen Steuervertreter zu benennen haben, der nicht nur als Kontakt zwischen dem gebietsfremden und dem spanischen Finanzamt fungieren soll, sondern auch für die Steuerausfälle der gebietsfremden Steuerpflichtigen gesamtschuldnerisch haftbar gemacht werden kann. Diesbezüglich legen wir die verbindliche Auskunft V0349-14 bei.

Im Einzelnen legt Artikel 9.4 des konsolidierten Textes des Gesetzes über die gebietsfremde Einkommensteuer, das durch das Königliche Legislative Dekret 5/2004 vom 5. März (im Folgenden: TRLIRNR) gebilligt wurde, die folgenden gesamtschuldnerischen Annahmen fest:

„Personen, die gemäß Artikel 10 dieses Gesetzes ihre Vertreter sind, haften gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Steuerschulden, die den Betriebsstätten der nicht ansässigen Steuerpflichtigen und den in Artikel 38 dieses Gesetzes genannten Einrichtungen entsprechen.

Damit wären ausschließlich diejenigen Personen für die in Artikel 38 dieses Gesetzes über steuerliche Abgaben für nicht ansässige Steuerzahler mit dauerhaften Betriebsstätten , steuerpflichtig, die in Übereinstimmung mit Artikel 10 auch vertretungsberechtigt sind.“

In unserer Kanzlei werden wir mit vielen Fällen dieser Art konfrontiert. Nehmen wir als Beispiel eine deutsche oder englische Gesellschaft, die eine Niederlassung oder einen Hauptsitz in Spanien errichten möchte. Aus steuerrechtlichen Gründen stellt dies eine so genannte Betriebsstätte (Establecimiento Permanente, EP) dar. In diesem Fall ist das Unternehmen verpflichtet, eine inländische (natürliche oder juristische) Person als Vertreter zu benennen.

Es ist nicht einfach, Jemanden zur Erbringung dieser Dienstleistung zu bewegen, da er das Risiko eingeht, bei Steuerverletzungen der repräsentierten Person mit seinem eigenen Kapital haften zu müssen. Daher ist es sehr kompliziert und vermeintlich teuer (falls eine ökonomische Kompensation gefordert wird), eine Person zu finden, die die Rolle eines Vertreters übernehmen möchte.

Verstöße der spanischen Regierung gegen die Steuervorschriften der Europäischen Union sind nicht neu und kommen häufiger vor, als es uns lieb wäre. In Bezug auf die Verpflichtung zur Ernennung eines steuerlichen Vertreters hat Spanien in dieser Hinsicht wiederholt gegen die Rechtssprechung der Europäischen Union verstoßen. Als Beispiel dient der beigefügte Bericht (auf Spanisch) von Herrn Alberto García Vega, Professor für Finanz- und Steuerrecht an der Universität Pompeu Fabra, in dem er die Auswirkungen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom Mai 2011 kommentiert. In diesem Fall stellt er die portugiesischen Vorschriften in Frage, die den freien Kapitalverkehr und die Gründung neuer Unternehmen behindern könnten. Ein Fallbeispiel, das wir vollständig nach Spanien übertragen können.

Das spanische Finanzamt hat die Empfehlungen der Europäischen Kommission bislang bewusst ignoriert und möchte den „Steuervertreter“ beibehalten, um nichtresidente Steuerzahler besser „unter Kontrolle“ zu haben.

Wir wünschen uns, dass das spanische Finanzamt die Verpflichtung zur Ernennung eines Vertreters endgültig aufhebt.

 

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