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DGT V1522-2014
Nach dem Ableben haben die Erben 6 Monate lang Zeit, um das Erbe anzunehmen und die Erbschaftssteuer zu zahlen. Man kann eine Fristverlängerung beantragen, um die Erbschaft anzunehmen, aber in jedem Fall verjährt das Recht der öffentlichen Verwaltung, eine Steuer zu erheben, nachdem 4 Jahre seit Fristende oder seit dem Ablauf der Verlängerung vergangen sind, und die Erben sind von der Pflicht zur Zahlung der Erbschaftssteuer befreit.
Manche Steuerzahler versuchen, dies zu erreichen und sind darauf aus, die Zeit vergehen zu lassen, um nachdem normalerweise 4,5 Jahre vergangen sind, nicht mehr zur Zahlung der Erbschaftssteuer verpflichtet zu sein. Häufig vergehen viele Jahre – 15,20,25 oder mehr… ohne dass man die Erbschaft aus verschiedenen Gründen, wie eine fehlende Übereinkunft der Erben oder einfach aus Faulheit annimmt. Innerhalb dieser Zeit haben die Erben teilweise sogar die Immobilien oder anderen Güter der Erbschaft genutzt, bis plötzlich ein Käufer auftaucht, der das Eigentum für ein hohe Summe kaufen möchte. In diesem Moment tritt häufig ein schwerer Fehler bei der Steuerberatung auf, den wir anhand des folgenden Beispiels darstellen werden:

Herr Müller, der in Dresden (Deutschland) wohnt, stirbt im Jahr 2000, wobei ihm ein Einfamilienhaus auf Palma de Mallorca gehört. Seine zwei Kinder, die mit anderen Belangen beschäftigt sind und nicht genau wissen, wer das Haus übernimmt, nehmen die Erbschaft nicht an und besuchen in den Jahren 2000 bis 2017 gelegentlich das Haus, in dem sie sich nur kurzzeitig aufhalten und einige kleinere Instandhaltungsarbeiten vornehmen.
2018 erscheint ein Käufer und bietet ihnen für den Kauf des Hauses 2.000.000€. Um sich nicht die Gelegenheit des Verkaufes entgehen zu lassen, setzen sie sich schnellstmöglich mit einem Berater oder Anwalt in Verbindung, um die Annahme der Erbschaft vorzubereiten und den zukünftigen Verkauf abwickeln zu können. In genau diesem Moment tritt ein Fehler auf, den wir leider häufig sehen. Der Anwalt oder Berater, der über ein mangelndes Wissen bezogen auf Steuerbelange verfügt, schlägt seinen Mandanten die Zauberlösung vor: Da das Erbe bereits verjährt ist, und das spanische Finanzamt die Zahlung der Erbschaftssteuer nicht mehr verlangen kann, empfiehlt er seinen Mandanten, die Immobilie in der Annahmeerklärung der Erbschaft auf genau 2.000.000€ zu schätzen, da dadurch der Veräußerungsgewinn, den sie in der Steuererklärung angeben müssen, null ist. Diese Lösung gefällt den Erben, die denken, somit den Weg gefunden zu haben, das Eigentum zu verkaufen, ohne auch nur einen Euro Steuern in Spanien zahlen zu müssen.
Der schwere Fehler, der häufig auftritt, ist der, dass der Anwalt oder Berater nicht beachtet hat, dass das Finanzamt in verschiedenen Gerichtsurteilen und Antworten auf Fragen von Steuerzahlern (z.B. Befragung V1522/2014) festgelegt hat, dass in Fällen wie diesem, bei dem man die Erbschaft erst viele Jahre nach dem Ableben und nachdem die Erbschaftssteuer verjährt ist, annimmt, der Steuerwert des Kaufes, den man bezogen auf den zukünftigen Verkauf beachten muss, der Marktwert der Immobilie zum Zeitpunkt des Ablebens, also der Wert des Hauses in Palma im Jahr 2000 , ist. Um diesen Marktwert zu bezeugen, kann man die Beweismittel verwenden, die man als notwendig erachtet.
Die besagten Erben werden also von einem Unternehmen für Wertermittlung beraten, das einen Bericht verfasst und den Marktwert des Hauses in Palma im Jahr 2000 auf 1.400.000€ schätzt. Daher beträgt der zu besteuernde Veräußerungsgewinn 600.000€, was die Differenz zwischen dem Marktwert im Jahr 2000 und dem Kaufpreis im Jahr 2018 ist.
In dem Falle, dass sie sich auf die fehlerhaften Ratschläge ihres Anwalts oder Beraters verlassen hätten, könnten sie vor einem schweren Steuerproblem stehen, vor allem, wenn man sich darüber bewusst ist, dass das spanische Finanzamt häufig die Verkäufe von Personen mit Wohnsitz im Ausland überprüft und kontrolliert. In diesem Fall würde man von ihnen eine Einkommenssteuer von Personen mit Wohnsitz im Ausland (IRNR) von 19%, zusätzlich zu einer hohen Strafzahlung von mindestens 50% zuzüglich Zinsen wegen der Zahlungsverzögerung verlangen.

Daher ist es sehr wichtig, sich an einen guten Steuerberaters auf Mallorca zu wenden, besuchen Sie unsere Büros in Palma de Mallorca und Manacor, um diese Art von Problemen zu vermeiden.

Miquel Angel Riera
Rechtsanwalt-Steuerberater
m.a.riera@januarconsulting.com

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