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Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) in Spanien.

1. Das spanische Äquivalent

Die spanischen Äquivalente der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) sind die Zivilgesellschaft und die Gütergemeinschaft.
Die Gütergemeinschaft und die Zivilgesellschaft sind zwei Körperschaften, die im spanischen Gesetzbuch aufgeführt sind, die aber keine eigene Rechtspersönlichkeit innehaben, was heißt, dass deren Rechtspersönlichkeit sich nicht von denen ihrer Teilhaber unterscheidet und diese auch keine Einschränkung bei der Haftung der Teilhaber vorsieht.

Die Gütergemeinschaft tritt in den Artikeln 392 bis 406 des spanischen Gesetzbuches auf, wird aber kaum erläutert und es geht meistens um Situationen von Miteigentum an Gütern oder Rechten, obwohl diese nicht dazu vorgesehen ist, um Geschäfte aufzubauen, wird sie häufig für die Steuereffekte von kleinen Unternehmen verwendet und wirkt so als transparente Gesellschaft, die die Erträge an die Teilhaber ausschüttet.

Die Zivilgesellschaft wird in den Art. 1665 bis 1708 des spanischen Gesetzbuches behandelt. Hierbei handelt es sich um einen Vertrag, anhand dessen zwei oder mehr Personen beschließen, Geld, Güter oder Arbeit zusammenzuführen, um eine unternehmerische Aktivität durchzuführen und den Gewinn aufzuteilen. Erneut verwendet man diese häufig für die Steuereffekte von kleinen Unternehmen, und sie wirkt so als transparente Gesellschaft, die die Erträge an die Teilhaber ausschüttet.

Die Körperschaften mit Ertragsausschüttung sind für die Steuereffekte im Art. 35.4 des allgemeinen Steuergesetzes geregelt, und in den Artikeln 35 und 36 unterscheidet man zwischen denen, die wirtschaftliche Aktivitäten durchführen (Art.35) und denen, die das nicht tun (Art.36).

Bei den Körperschaften mit wirtschaftlicher Aktivität (Art. 35 des allgemeinen Steuergesetzes), wird davon ausgegangen, dass die Teilhaber mit Wohnsitz im Ausland eine Betriebsstätte (establecimiento permanente (EP)) haben und sie zahlen daher ähnliche Steuern wie bei einer Gesellschaft.

Im Gegensatz dazu, bei den Körperschaften ohne wirtschaftliche Aktivität (Art. 36 des allgemeinen Steuergesetzes), wird davon ausgegangen, dass die Teilhaber mit Wohnsitz im Ausland keine Betriebsstätte haben und deren Einnahmen werden wie das andere Eingekommen von Personen mit Wohnsitz im Ausland ohne Betriebsstätte besteuert. Zu diesem Zweck ist die Körperschaft mit Ertragsausschüttung dazu verpflichtet, den Abzug einzuzahlen, der notwendig ist, damit der Teilhaber dem vom Gesetz für die Einkommensteuer für Personen mit Wohnsitz im Ausland (IRNR) vorgesehenen Abzug unterliegt.

Beispiel:

Die Körperschaft mit Ertragsausschüttung „Mallorca CB” geht keiner wirtschaftlichen Aktivität nach und eine Person mit Wohnsitz in München (Deutschland) besitzt 50% der Teilhaberschaften und die anderen 50% besitzt eine Person mit Wohnsitz in Luzern (der Schweiz). Diese Körperschaft ist Eigentümerin eines Geschäftslokals, das man in Calvia vermietet hat, und der Mieter behält von der Gütergemeinschaft 19% für die Einkommenssteuer (IRPF) ein, so wie es die spanische Verordnung vorsieht.

Bei der nicht in Deutschland ansässigen Person muss die Gütergemeinschaft keine Zusatzzahlungen machen, da dieser unter die Besteuerung von Personen mit Wohnsitz im Ausland (IRNR) fällt, deren Satz 19% ist.

Aber im Gegensatz dazu, bei der nicht in der Schweiz ansässigen Person, die unter die Besteuerung von Personen mit Wohnsitz im Ausland (IRNR) fällt, deren Satz 24% ist, muss die Gütergemeinschaft weitere 5% einbehalten und einzahlen, damit die Gesamtbesteuerung, unter die der Schweizer Bürger fällt, 24% ergibt.

Zu diesem Zweck, so wie es die Verordnung und unter Anderem auch die Steuerbefragung V2478/2013 vorsieht, muss die Körperschaft mit Ertragsausschüttung (die Gütergemeinschaft) das Modell 216 und 296 unabhängig davon einreichen, ob sie eine Zusatzbetrag zahlen muss oder nicht.

Die Körperschaft mit Ertragsausschüttung muss ebenfalls eine informative Steuererklärung, Modell 184, abgeben, auf der sowohl Erträge als auch Abzüge von jedem Teilhaber aufgeführt sind.

2. Die Steuerregelung für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) in Spanien.
Man muss hierbei unterscheiden, ob die durch die GbR in Spanien getätigte wirtschaftliche Aktivität anhand eines „festen“ Betriebs in Spanien durchgeführt wird, in welchem Fall man davon ausgeht, dass es eine Betriebsstätte gibt und man Steuern für den Teil der Erträge für Teilhaber, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, in der Form zahlen muss, als wenn es sich um eine spanische Gesellschaft handele, wobei diese somit den Regelungen der spanischen Gesellschaftssteuer unterliegt. Falls die Aktivität der GbR ohne festen Betrieb in Spanien durchgeführt wird, fällt der Teilhaber normal als Steuerzahler unter die Besteuerung von Personen mit Wohnsitz im Ausland ohne Betriebstätte und zahlt die entsprechende Steuer. Wenn der Zahler der Einkünfte der GbR die Identität und den Wohnsitz von jedem Teilhaber kennt, kann er die dem Umstand von jedem Teilhaber entsprechenden Steuern einbehalten. In diesem Fall würde er bei einer Immobilienmiete 19% für deutsche oder österreichische Teilhaber und 24% für Schweizer Teilhaber einbehalten.
Das im Zusammenhang mit der GbR erwähnte, ist auch auf andere Gesellschaftsformen mit Ertragsausschüttung, die im Ausland gegründet wurden, anwendbar wie z.B auf die „partnership” des Vereinigten Königreiches, die „general partnership” aus Schottland, die „limited partnership” des Vereinigten Königreiches oder die „closed commanditaire Vennootschap” aus Holland. Das Hauptproblem liegt darin, dass man häufig auf ausländische Rechtsformen stößt, bei denen es nicht klar ist, ob sie Körperschaften mit Ertragsausschüttung sind, die den Gewinn direkt an die Teilhaber „verteilen“, oder es sich bei ihnen um andere Unternehmensarten handelt.

Miquel Angel Riera
Rechtsanwalt-Steuerberater
m.a.riera@januarconsulting.com

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