Die Generaldirektion Steuern (DGT) bekräftigt in ihrer jüngsten Stellungnahme zur verbindlichen Konsultation V2731-18 noch einmal das Auslegungskriterium des Finanzamts, wonach die Mobilfunkrechnung eines Selbständigen nur insoweit absetzbar ist, als die Leitung ausschließlich der Tätigkeit gewidmet ist.
Damit entfällt die überwiegende Mehrheit der Mobiltelefone von Selbständigen und Kleinunternehmern, die das gleiche Mobiltelefon austauschbar für ihre wirtschaftliche Tätigkeit und ihr Privatleben nutzen.