Palma (+34) 971 49 58 35 | Manacor (+34) 971 55 31 61 manacor@januarconsulting.com

Gestern, am Sonntag, dem 28. März 2020, wurde um 23.30 Uhr nach langem Warten der endgültige Text der von der spanischen Regierung am Samstagnachmittag, dem 27. März 2020, angekündigten Maßnahmen (Königlicher Gesetzesbeschluss 10/2020) veröffentlicht, mit denen ein bezahlter Urlaub für Arbeitnehmer zwischen Montag, dem 30. März 2020, und Donnerstag, dem 9. April 2020, als wichtige Neuerung eingeführt wurde.

Aufgrund der großen Bedeutung und der enormen Verwirrung, die sie hervorgerufen hat, werden wir die wichtigsten Punkte kurz zusammenfassen und eine Liste der noch laufenden Aktivitäten beifügen.

1) Der bezahlte Urlaub wird von heute, dem 30. März 2020, bis einschließlich 9. April 2020 festgelegt.

2) Wie in Artikel 1 festgelegt, betrifft sie nur Arbeitnehmer, sowie Selbständige, die nicht auf der Liste der durch den Erlass vom 14. März 2020 ausgesetzten Tätigkeiten stehen, ihre Tätigkeit allein, d.h. ohne ihre Angestellten, fortsetzen können.

Artikel 1 Dieses Königliche Gesetzesdekret gilt für alle Arbeitnehmer, die Dienstleistungen in Unternehmen oder Einrichtungen des öffentlichen oder privaten Sektors erbringen und deren Tätigkeit nicht aufgrund der Erklärung eines durch das Königliche Dekret 463/2020 vom 14. März festgelegten Alarmzustands eingestellt wurde.

3) Es wird festgelegt, dass die vom bezahlten Urlaub betroffenen Unternehmen ausnahmsweise am heutigen Montag, dem 30. März 2020, die letzten Aufgaben für eine geordnete „Schließung“ der Tätigkeit durchführen können, wie z.B. Zahlungen an das Personal, an Lieferanten, Abholung oder Stilllegung von Maschinen, Entfernung von Werkzeugen usw..

(4) Bezahlter Urlaub bedeutet, dass der Arbeitgeber während dieses Zeitraums weiterhin das Gehalt und die Sozialversicherung zahlen muss.

(5) Arbeitsstunden, die von den Arbeitnehmern während des Urlaubs nicht geleistet werden, müssen im laufenden Jahr nachgeholt werden.

Tätigkeiten, die nicht von bezahltem Urlaub betroffen sind und deren Mitarbeiter die Tätigkeit normal fortsetzen:

Der in diesem Königlichen Gesetzesdekret geregelte bezahlte Urlaub gilt nicht für die folgenden Beschäftigten:

  1. Diejenigen, die die Tätigkeiten ausführen, die weiterhin unter dem Schutz der Artikel 10.1, 10.4, 14.4, 16, 17 und 18 des Königlichen Erlasses 463/2020 vom 14. März durchgeführt werden müssen, der den Alarmzustand für die Bewältigung der durch das COVID-19 verursachten gesundheitlichen Krisensituation und die von der zuständigen Behörde und den delegierten zuständigen Behörden genehmigten Vorschriften erklärt.
  2. Diejenigen, die an den Aktivitäten der Marktversorgungskette und an der Erbringung von Dienstleistungen der Produktionszentren für Waren und Dienstleistungen des ersten Bedarfs arbeiten, einschließlich Lebensmittel, Getränke, Tierfutter, Hygieneprodukte, Medikamente, Gesundheitsprodukte oder andere Produkte, die für den Gesundheitsschutz notwendig sind, so dass diese vom Ursprung bis zum endgültigen Bestimmungsort verteilt werden können.
  3. Diejenigen, die Dienstleistungen im Hotel- und Gaststättengewerbe erbringen, die Hauslieferdienste anbieten.
  4. Diejenigen, die Dienstleistungen in der Kette der Produktion und Verteilung von Gütern, Dienstleistungen, Gesundheitstechnologie, medizinischem Material, Schutzausrüstung, Gesundheits- und Krankenhausausrüstung und jegliches andere Material, das für die Erbringung von Gesundheitsdiensten erforderlich ist, erbringen.
  5. Diejenigen, die für die Aufrechterhaltung der produktiven Tätigkeiten der verarbeitenden Industrie wesentlich sind und die die Lieferungen, Ausrüstungen und Materialien anbieten, die für die korrekte Entwicklung der in diesem Anhang aufgeführten wesentlichen Tätigkeiten erforderlich sind.
  6. Diejenigen, die Beförderungsleistungen sowohl für Personen als auch für Güter erbringen, die sich aus der Erklärung des Alarmzustandes heraus weiterentwickeln, sowie diejenigen, die die Aufrechterhaltung der zu diesem Zweck eingesetzten Mittel unter dem Schutz der von der zuständigen Behörde und den zuständigen, von der Erklärung des Alarmzustandes delegierten Behörden genehmigten Vorschriften sicherstellen müssen.
  7. Diejenigen, die Dienstleistungen in Strafvollzugsanstalten, im Zivilschutz, in der Seenotrettung, in der Rettung und Brandverhütung und -bekämpfung, in der Minensicherheit sowie in der Verkehrs- und Verkehrssicherheit erbringen. Ebenso diejenigen, die in privaten Sicherheitsfirmen arbeiten, die Sicherheitstransporte, Alarmreaktionen, Patrouillen- oder diskontinuierliche Überwachungsdienste anbieten, und diejenigen, die für die Durchführung von Sicherheitsdiensten eingesetzt werden müssen, um wesentliche Dienstleistungen zu gewährleisten und die Bevölkerung zu versorgen.
  8. Diejenigen, die zur Unterstützung der Instandhaltung von Material und Ausrüstung der Streitkräfte unverzichtbar sind.
  9. Diejenigen der Gesundheitszentren, -dienste und -einrichtungen sowie diejenigen, die (i) ältere, minderjährige, abhängige oder behinderte Menschen betreuen, und diejenigen, die in Unternehmen, FuEuI- und Biotechnologiezentren arbeiten, die mit COVID-19 verbunden sind, (ii) die mit ihnen verbundenen tierischen Einrichtungen, (iii) die Aufrechterhaltung der Mindestdienstleistungen der mit ihnen verbundenen Einrichtungen und der Unternehmen, die die für diese Forschung erforderlichen Produkte liefern, und (iv) diejenigen, die in Bestattungsdiensten und anderen damit verbundenen Aktivitäten arbeiten.
  10. Die von Tiergesundheitszentren, -diensten und -einrichtungen
  11. Diejenigen, die Dienstleistungen an Presseverkaufsstellen und in öffentlichen und privaten Medien oder Nachrichtenagenturen sowie bei deren Druck oder Verteilung anbieten.
  12. Die der Finanzdienstleistungsunternehmen, einschließlich der Bank-, Versicherungs- und Investmentunternehmen, für die Erbringung von Dienstleistungen, die von wesentlicher Bedeutung sind, sowie für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Zahlungsinfrastrukturen und Finanzmärkten. 13. die Unternehmen in den Bereichen Telekommunikation, audiovisuelle Dienste und wesentliche Computerdienste sowie die sie unterstützenden Netze und Einrichtungen und die Sektoren oder Teilsektoren, die für ihr reibungsloses Funktionieren erforderlich sind, insbesondere diejenigen, die für die ordnungsgemäße Erbringung öffentlicher Dienstleistungen und den Betrieb der Fernarbeit von öffentlichen Bediensteten wesentlich sind.
  13. Die der Telekommunikations- und audiovisuellen Unternehmen und der wesentlichen Computerdienste sowie die Netze und Einrichtungen, die sie unterstützen, und die Sektoren oder Teilsektoren, die für ihr reibungsloses Funktionieren notwendig sind, insbesondere diejenigen, die für die ordnungsgemäße Erbringung öffentlicher Dienstleistungen sowie für den Betrieb der nicht repräsentativen Arbeit der öffentlichen Bediensteten wesentlich sind.
  14. Diejenigen, die Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Schutz und der Betreuung von Opfern geschlechtsspezifischer Gewalt anbieten.
  15. Diejenigen, die als Rechtsanwälte, Juristen, Sozialwissenschaftler, Übersetzer, Dolmetscher und Psychologen arbeiten und an den Verfahrenshandlungen teilnehmen, die nicht durch den Königlichen Erlass 463/2020 vom 14. März ausgesetzt wurden, der den Alarmzustand für die Bewältigung der durch das COVID-19 verursachten gesundheitlichen Krisensituation erklärt hat, und auf diese Weise die wesentlichen Dienste, die vom Justizministerium, dem Generalrat des Justizwesens, der Staatsanwaltschaft und den Autonomen Gemeinschaften mit Zuständigkeit in diesem Bereich im Konsens festgelegt wurden, wie in der Entschließung des Staatssekretärs für Justiz vom 14. März 2020 dargelegt, sowie alle Anpassungen, die im Chaos vereinbart werden können, zu erfüllen.
  16. Diejenigen, die Dienstleistungen in Anwaltskanzleien und Rechtsberatungsdiensten, in administrativen und sozialen Graduiertenagenturen sowie in externen und internen Diensten für die Prävention von Berufsrisiken in dringenden Fällen erbringen.
  17. Diejenigen, die Dienstleistungen in Notariaten und Registern für die Erfüllung der von der Generaldirektion für Rechtssicherheit und öffentlichen Glauben festgelegten wesentlichen Dienste erbringen.
  18. Diejenigen, die Reinigungs-, Wartungs-, Reparatur- und Überwachungsdienste für dringende Pannen sowie Dienste für die Sammlung, Verwaltung und Behandlung von gefährlichen Abfällen sowie von festem städtischen Abfall, sowohl gefährlichen als auch nicht gefährlichen, Abwassersammlung und -behandlung, Dekontaminierungstätigkeiten und andere Dienstleistungen im Bereich der Abfallwirtschaft sowie die Beförderung und Beseitigung von Nebenprodukten oder einer der zum öffentlichen Sektor gehörenden Einrichtungen gemäß den Bestimmungen von Artikel 3 des Gesetzes 9/2017 vom 8. November über öffentliche Aufträge erbringen.
  19. Diejenigen, die in den Flüchtlingsaufnahmezentren und den Zentren für vorübergehenden Aufenthalt von Einwanderern und privat geführten öffentlichen Einrichtungen arbeiten, die vom Staatssekretariat für Migration subventioniert werden und im Rahmen des internationalen Schutzes und der humanitären Hilfe tätig sind.
  20. Diejenigen, die in den Bereichen Wasserversorgung, -reinigung, -leitung, -tränkung und -sanierung tätig sind.
  21. Diejenigen, die für die Bereitstellung von meteorologischen Diensten zur Vorhersage und Beobachtung und die damit verbundenen Prozesse der Wartung, Überwachung und Kontrolle der betrieblichen Abläufe unverzichtbar sind.

 

  1. Diejenigen des Betreibers, der vom Staat zur Erbringung des Universalpostdienstes bestimmt wurde, um die Dienste der Sammlung, Annahme, Beförderung, Sortierung, Verteilung und Zustellung zum ausschließlichen Zweck der Gewährleistung dieses Universalpostdienstes zu erbringen.
  2. Diejenigen, die Dienstleistungen in den Sektoren oder Teilsektoren erbringen, die mit der Einfuhr und Lieferung von Gesundheitsausrüstung zu tun haben, wie z.B. Logistik-, Transport-, Lager- und Zolltransitunternehmen (Speditionen) und allgemein alle, die an den Korridoren des Gesundheitswesens beteiligt sind.
  3. Diejenigen, die im Vertrieb und in der Lieferung von Produkten arbeiten, die im Handel per Internet, Telefon oder Korrespondenz erworben wurden.
  4. alle anderen, die Dienstleistungen erbringen, die als wesentlich angesehen wurden.

 

RDL 10-2020 29.3.2020_COVID19 definitivo

 

Este sitio web utiliza cookies para que usted tenga la mejor experiencia de usuario. Si continúa navegando está dando su consentimiento para la aceptación de las mencionadas cookies y la aceptación de nuestra política de cookies.

ACEPTAR
Aviso de cookies