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• Natürliche Personen, die in Deutschland leben, und direkte Teilhaber der spanischen S.L. sind.
Wir befinden uns in diesem Fall vor einer sehr einfachen Struktur, wenn eine oder mehr Personen mit steuerlichem Sitz in Deutschland Teilhaber einer spanischen Gesellschaft im Sinner einer S.L. oder S.A. sind.
Die Steuerpflichten dieser sind folgende:
1) Man benötigt lediglich eine spanische Ausweisnummer für ausländische Bürger (im Spanischen: NIE), um beim spanischen Finanzamt ordnungsgemäß angemeldet zu sein.
2) Sie sind verpflichtet, jährlich den Wert ihrer Teilhabe in der Besitzerklärung (Declaración de Patrimonio/ Modell 714) zu erklären, immer dann, wenn der Wert der Teilhaberschaft 700.000€ übersteigt. Im Falle von Gesellschaften, die einer wirtschaftlichen Aktivität nachgehen, kann man Steuerbegünstigungen erhalten, wenn man bestimmte Voraussetzungen erfüllt.
3) Das reine Eigentum oder der Besitz der Teilhaberschaften heißt nicht, dass man die Erklärung für die Einkommensteuer für Personen mit Wohnsitz im Ausland (Impuesto de Renta de No Residentes (IRNR)) tätigen oder diese zahlen muss.
4) Im Falle, dass man eine Gewinnausschüttung (Dividende) der spanischen Gesellschaft erhält, unterliegt diese Ausschüttung einem Steuersatz von 15% gemäß Art. 10.2.b des Abkommens zur Doppelbesteuerung mit Deutschland.
5) In Deutschland muss man eine Steuererklärung über die spanische Dividende ohne Vergünstigung abgeben, also 100% ihres Wertes angeben. Der effektive Steuersatz in Deutschland beträgt 26,375% (25% des Abgeltungssteuersatzes + Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer), aber man kann die in Spanien gezahlte Steuer (15%) abziehen, was zu einer endgültigen Besteuerung von 11,375% führt.

Wenn Sie Bußgelder oder Probleme mit den spanischen Institutionen vermeiden wollen, ist die beste Lösung, sich auf Januar Consulting zu verlassen, die einen Steuerberater in Palma de Mallorca oder einen deutschen Rechtsanwalt auf Mallorca hat.

Miquel Angel Riera
Rechtsanwalt-Steuerberater
m.a.riera@januarconsulting.com

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