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Wo zahlen Home-Office-Mitarbeiter Sozialversicherungsbeiträge – in Spanien oder in Deutschland?

Wenn wir Anfragen von neuen Mandanten erhalten, ist dies ein Thema, bei dem der Mandant häufig verschiedene Verwirrungen und Annahmen hat, die wahrscheinlich falsch sind.

Das Doppelbesteuerungsabkommen besagt eindeutig, dass die Besteuerung des Arbeitslohns nur im Wohnsitzland des Arbeitnehmer/ins erfolgt, es sei denn, die Arbeit wird im Land des Arbeitgeber/ins ausgeübt, d. h. ein deutscher Arbeitnehmer/in, der nach Spanien gezogen ist, muss in Spanien Einkommensteuer zahlen, außer wenn ein Teil der Arbeit in Deutschland verrichtet wird. In diesem Fall, wenn er/sie für 3 Monate nach Deutschland reist, um Arbeit zu verrichten, können die deutschen Finanzämter von ihm/ihr verlangen, dass er/sie deutsche Lohnsteuer für diese 3 Monate der in Deutschland verrichteten Arbeit zahlt.

In Bezug auf die Sozialversicherung gibt es 3 Möglichkeiten:

a) Der/Die Arbeitnehmer/in ist nicht freiwillig umgezogen, sondern wurde von seinem/ihrem Arbeitgeber/in entsandt, um eine bestimmte Arbeit auszuführen oder einen Kunden in Spanien zu betreuen: In diesem Fall wird der deutsche Sozialversicherungsbeitrag beibehalten, und der/die Arbeitnehmer/in legt den spanischen Sozialversicherungsbehörden einerseits ein Formular mit seinen/ihren persönlichen Daten und einer Beschreibung der Arbeit, die er/sie in Spanien ausüben wird, und andererseits eine von den deutschen Sozialversicherungsbehörden ausgestellte so genannte A1-Bescheinigung vor, mit der man nachweisen kann, dass man in das deutsche Sozialversicherungssystem einzahlt.

Daher ist das Element, dass der/die Arbeitnehmer/in zur Arbeit geschickt wird, von wesentlicher Bedeutung, was sich von der Tatsache unterscheidet, dass er freiwillig umgezogen ist.

 

Die beiden folgenden Fälle b) und c) gehen auf die EG-Verordnung 883/2024 zurück, die unter anderem darauf abzielt, die so genannte grenzüberschreitende Arbeit zu regeln, d. h. die Arbeit, die aus einem anderen Land mittels Telematik ferngesteuert erbracht werden kann. Kürzlich wurde zwischen vielen europäischen Ländern (u.a. Spanien, Deutschland, Schweiz, Liechtenstein, Tschechische Republik, Österreich, Niederlande, Slowakei, Belgien, Luxemburg, Finnland, Norwegen, Portugal, Schweden, Polen, Kroatien, Malta, Spanien und Frankreich) eine Rahmenvereinbarung zur Umsetzung von Artikel 16 Absatz 1 der gennante Verordnung EG 883/2004 unterzeichnet, die am 1. Juli 2023 in Kraft tritt.

Bis zur Genehmigung dieses Rahmenvereinbarungs war eine Person, die mehr als 25 % ihrer Arbeit in ihrem Wohnsitzland verrichtete, automatisch verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge in ihrem Wohnsitzland zu entrichten. Mit diesem Rahmenvereinbarung wurde dies jedoch dahingehend geändert, dass, wenn die Arbeit weniger als 25 % der Zeit im Wohnsitzland verrichtet wird, der Sozialversicherungsbeitrag ausschließlich im Land des Arbeitgebers entrichtet wird, und wenn die Arbeit zwischen 25 % und 50 % liegt, kann der/ die Arbeitnehmer/in nun freiwillig wählen, ob er/sie Sozialversicherungsbeiträge im Land des Arbeitgebers zahlen möchte.

 

Wir haben also diese beiden neuen Szenarien:Der/Die Arbeitnehmer/in, der/die weniger als 25 % seiner/ihrer Arbeit in seinem/ihrem Wohnsitzland verrichtet, zahlt seine/ihre Sozialversicherungsbeiträge ausschließlich in dem Land seines/ihres Arbeitgebers.Der/Die Arbeitnehmer/in, der/die zwischen 25 % und 50 % seiner/ihrer Arbeit im Land des Arbeitgebers verrichtet, kann beantragen, die Sozialversicherungsbeiträge im Land des Arbeitgebers zu zahlen.

Wir haben also diese beiden neuen Szenarien:

  1. b) Der/Die Arbeitnehmer/in, der/die weniger als 25 % seiner/ihrer Arbeit in seinem/ihrem Wohnsitzland verrichtet, zahlt seine/ihre Sozialversicherungsbeiträge ausschließlich in dem Land seines/ihres Arbeitgebers.

 

  1. c) Der/Die Arbeitnehmer/in, der/die zwischen 25 % und 50 % seiner/ihrer Arbeit im Land des Arbeitgebers verrichtet, kann beantragen, die Sozialversicherungsbeiträge im Land des Arbeitgebers zu zahlen.

Natürlich gibt es noch den Fall (d), der am häufigsten vorkommt: die/der Arbeitnehmer/in, die mehr als 50 % ihrer Arbeit von seines/ihres Wohnsitzlandes aus verrichten, ist verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge im Wohnsitzland zu zahlen.

In unserer Berufspraxis haben wir viele Fälle von deutschen und schweizerischen Unternehmen festgestellt, die Arbeitnehmer einstellen wollen, die nach Spanien gezogen sind, die den größten Teil ihrer Arbeit online von ihrem Wohnsitz in Spanien aus erledigen und die fälschlicherweise denken, dass sie in die deutsche oder schweizerische Sozialversicherung einzahlen können und in Spanien durch die so genannte A1-Bescheinigung abgesichert sind. Das ist natürlich falsch, denn diese A1-Bescheinigung ist für Reisen bestimmt, die der/die Arbeitgeber/in in Auftrag gibt, um bestimmte Arbeiten auszuführen oder bestimmte Dienstleistungen zu erbringen.

Eine weitere häufige Verwirrung unter Arbeitgebern besteht darin, dass sie, wenn sie eine in Spanien ansässige Person einstellen und dort Lohnsteuer oder Sozialversicherungsbeiträge zahlen, eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Spanien haben und verpflichtet sind, in Spanien Steuern zu zahlen. Dies gilt nicht, außer in einigen besonderen Fällen, in denen das beschäftigende Unternehmen über eine bestimmte Struktur oder Vertreter in Spanien verfügt, die befugt sind, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen.

Unser Büro steht Ihnen zur Verfügung, um Ihre Fragen zu beantworten und Sie bei der Legalisierung des Arbeitgebers in Spanien zu beraten, damit Sie die spanische Lohnsteuer und die spanischen Sozialversicherungsbeiträge zahlen können, Ihnen bei der Erstellung der Lohnbuchhaltung des Arbeitnehmers zu helfen und die notwendige steuerliche Beratung zur Beurteilung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Betriebsstätte in Spanien zu geben.

Neuigkeiten ab 1. Juli 2023 zum Home Office in Spanien DE

 

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