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Während in Deutschland die beiden Gesellschaftsformen eine transparente Natur haben, in Spanien, so hängt ihre Besteuerung davon ab, ob sie eine Betriebsstätte in Spanien haben oder nicht.

Wenn sie eine Betriebsstätte haben, werden sie wie eine spanische Gesellschaft mit einem Steuersatz von 25 % besteuert (mit der Möglichkeit, 2 Jahre lang mit 15 % besteuert zu werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind) und müssen Steuer- und Buchführungspflichten erfüllen, die denen eines spanischen Unternehmens sehr ähnlich sind.

Wenn die Gesellschaftsform KG oder GmbH & Co KG keine Betriebsstätte in Spanien hat, erfolgt die Besteuerung ähnlich wie bei nicht ansässigen natürlichen Personen nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Einkommensteuer von Nichtansässigen.

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an unsere Kanzei.

Miquel Angel Riera
Rechtsanwalt-Steuerberater
m.a.riera@januarconsulting.com

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