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Artikel 93 des Einkommensteuergesetzes und die Artikel 123 bis 120 der Einkommensteuerverordnung beinhalten eine spezielle Einkommensteuerregelung, die es in Spanien ansässigen Unternehmen erleichtern soll, ausländische Arbeitnehmer einzustellen, insbesondere diejenigen mit hohen Talenten oder Qualifikationen, die oft hohe Gehälter erhalten. Sie können sich für die Anwendung dieser Regelungen entscheiden, die ihnen eine attraktive Besteuerung für die ersten 600.000 Euro ihres in Spanien erzielten Bruttogehalts bieten.

Die Vorschriften und Anforderungen wurden mit Wirkung zum 1. Januar 2015 geändert, aber diejenigen, die sich vor diesem Datum registrierten, konnten sich freiwillig für die Anwendung der früheren Besteuerung entscheiden (ein allgemeiner Steuersatz von 24,75% mit Ausnahme von Dividenden, Zinsen und Kapitalgewinnen, die mit einem Satz von 21% besteuert wurden), wenn sie dies für vorteilhafter hielten.

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Wer kommt für diese Sonderregelung in Frage?

Wer nach Spanien reist und sich dort mehr als 183 Tage in einem Jahr aufhält erwirbt den Status eines Steuerresidenten und muss die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  1. a) Sie dürfen in den 10 Jahren vor dem Jahr, in dem sie sich für dieses Steuersystem entscheiden wollen, nicht in Spanien ansässig gewesen sein.
  2. b) Sie müssen sich aus einem der beiden folgenden Gründe auf spanisches Territorium begeben haben

1) Wenn ein Arbeitsvertrag (mit Ausnahme der Sonderregelung für Profisportler) mit einem in Spanien ansässigen Arbeitgeber abgeschlossen wurde.

2) Wenn die Position des Geschäftsführers einer spanischen Gesellschaft erworben wird, auch wenn er als Aktionär an ihr beteiligt ist, vorausgesetzt, dass diese Beteiligung ihm nicht den Charakter einer verbundenen Person verleiht (dies bedeutet, dass er direkt oder indirekt weniger als 25% des Kapitals hält).

c) Sie dürfen in Spanien kein Einkommen erzielen, das als „Betriebsstätte“ gilt (was bedeuten würde, dass die nach Spanien entsandte Person eine wirtschaftliche Tätigkeit auf eigene Rechnung ausübt).

Hat dies Auswirkungen auf die Vermögenssteuer?

Ja, Sie werden für die Vermögenssteuer durch eine reale Verpflichtung besteuert, so als wären Sie ein Nicht-Resident, da Sie nur verpflichtet sind, das Vermögen, das Sie in Spanien besitzen, zu deklarieren.

Ist es ein obligatorisches oder freiwilliges System?

Völlig freiwillig können sich diejenigen Personen, die die Voraussetzungen erfüllen und der Ansicht sind, dass die Anwendung der Sonderregelung für sie vorteilhaft ist, für diese Regelung entscheiden.

Wie hoch ist der Steuersatz für diejenigen, die sich für diese Sonderregelung entscheiden?

Der Steuersatz von 24% wird auf die ersten 600.000 Euro angewendet, die während des Geschäftsjahres erzielt werden, und 45% für diejenigen Einnahmen, die 600.000 Euro übersteigen, für alle Einkommensarten mit Ausnahme derjenigen, die als Dividenden, Zinsen oder Kapitalgewinne eingestuft werden, auf die der Satz von 19% auf die ersten 6.000 Euro angewendet wird, der Satz von 21% für diejenigen, die zwischen 6.001 und 50.000 Euro erzielt werden, und 23% für Einkommen über 50.000 Euro.

Die sich daraus ergebenden Beträge werden um die Abzüge gemäß Artikel 26 des Einkommenssteuergesetzes für Nichtresidenten gekürzt, d.h. um die Abzüge für Spenden gemäß Artikel 69.3 des Einkommenssteuergesetzes, d.h. die an gemeinnützige Einrichtungen und Stiftungen geleisteten Spenden, sowie um die Abzüge für Einbehalte und Abschlagszahlungen. Darüber hinaus wird ein Abzug für internationale Doppelbesteuerung vorgenommen (in diesem Fall in Bezug auf die Löhne und Gehälter) mit einer Obergrenze von 30% der Gesamtquote, die dem Einkommen aus Arbeit entspricht.

Was passiert mit den Einkünften, die ich außerhalb Spaniens erhalte?

Sie werden in Spanien nicht besteuert, mit Ausnahme von Einkünften aus im Ausland erzielter Arbeit, die als in Spanien erzielt gelten.

Wer sollte diese Regelung anwenden?

Wie wir bereits gesagt haben, muss sie von Fall zu Fall analysiert werden, aber nach unserer Erfahrung ist die Anwendung des Regelwerkes für Bruttogehälter ab 60.000 Euro pro Jahr attraktiv.

Gibt es irgendwelche Nachteile?

Es muss berücksichtigt werden, dass die Anwendung der Bestimmungen zur Einkommenssteuer für Nichtresidenten (IRNRN) dazu führen wird, dass einige Einkommen nicht mit anderen ausgeglichen werden können, dass Ausgaben nicht abgesetzt werden können (wie es bei Beiträgen der Arbeitnehmer an Gewerkschaften der Fall wäre) und dass einige Einkommen, die von der Einkommenssteuer befreit wären, wie z.B. Abfindungen, nicht von dieser Regelung ausgenommen sind. Darüber hinaus impliziert sie die Nichtanwendung der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), was hypothetisch zu einer höheren Besteuerung bestimmter Einkünfte im Ausland führen könnte. Die Nichtanwendung der DBA steht im Einklang mit der Tatsache, dass der Steuerzahler als in Spanien steuerlich ansässig betrachtet wird und es daher völlig unangemessen wäre, wenn er eine Bescheinigung über seinen steuerlichen Wohnsitz in einem anderen Land vorweisen könnte.

Können Ehepartner die besondere Steuerregelung anwenden?

Es wird ganz davon abhängen, ob sie die Voraussetzungen für seine Anwendung erfüllen und sich auf freiwilliger Basis dafür entscheiden. Die Anwendung der besonderen Steuerregelung für einen Ehepartner bedingt nicht die Anwendung der Regelung für den anderen Ehepartner.

Bitte bedenken Sie, dass die Tatsache, dass ein Ehepartner rechtmäßig in Spanien ansässig ist (als Steuerresident betrachtet wird), bedeutet, dass der andere Ehepartner als Steuerresident betrachtet wird, es sei denn, es wird das Gegenteil bewiesen.

Kann diese Regelung ohne Einschränkung angewendet werden?

Nein, diese Sonderregelung kann nur während des Jahres angewendet werden, in dem die Person nach Spanien umzieht und den Status eines Steueransässigen erwirbt, und für die folgenden 5 Jahre, also maximal 6 Jahre.

Was geschieht mit dem vor dem Umzug erzielten Einkommen?

Eine in Deutschland ansässige Person, die am 1. März nach Spanien gereist ist, um einen Arbeitsvertrag mit einem in Spanien ansässigen Unternehmen zu unterzeichnen, muss die bis zum 28. Februar außerhalb Spaniens bezogenen Gehälter nicht deklarieren.

Wann muss die Option für die Sonderregelung vorgelegt werden?

Die Frist für die Vorlage der Option durch Einreichung des Formulars 149 beträgt 6 Monate ab Beginn der Arbeitstätigkeit oder ab dem Datum des Erwerbs des Status eines Geschäftsführers eines spanischen Unternehmens.

Das Formular 149 wird auch verwendet, um das Ende der Anwendung der Regelung zu melden, wenn der Arbeitnehmer die Anforderungen nicht mehr erfüllt oder das spanische Hoheitsgebiet verlässt.

Wird die Verwaltung auf die Einreichung des Formulars 149 reagieren?

Die Steuerbehörden müssen innerhalb von 10 Tagen ein Dokument ausstellen, das beweist, dass der Steuerzahler sich für diese Regelung entschieden hat, was es dem Auszahler des Einkommens (dem Arbeitgeber) unter anderem ermöglicht, die auf dieser Regelung beruhenden Einbehalte anzuwenden.

Die Frist beträgt 10 Tage, aber nach unserer Erfahrung dauert es manchmal 1 oder 2 Monate, um ein solches Dokument auszustellen.

Kann auf die Sonderregelung verzichtet werden?

Ja, in den Monaten November und Dezember eines jeden Jahres für das folgende Jahr.

Verlieren Sie das Recht, die Sonderregelung  anzuwenden, wenn Sie entlassen werden oder freiwillig Ihren Arbeitsplatz wechseln?

Nein, die Sonderregelung kann aufrechterhalten werden, wenn Sie entlassen werden und einige Zeit später ein neuer Arbeitsvertrag formalisiert wird, dies gilt auch für diejenigen, die freiwillig von ihrem Arbeitsplatz zurücktreten und eine andere Position annehmen. Der Fall eines Arbeitnehmers, der einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat und anschließend Geschäftsführer eines Unternehmens wird, wird ebenfalls akzeptiert, vorausgesetzt, dass er oder sie keine verbundene Partei ist (direkt oder indirekt weniger als 25% des Stammkapitals hält).

Kann das Finanzamt diejenigen ausschließen, die sich für eine solche Regelung entschieden haben?

Ja, das kann es machen, wenn diese die Anforderungen nicht erfüllen, z.B. wenn sie eine wirtschaftliche Tätigkeit auf eigene Rechnung ausüben oder wenn sie als Geschäftsführer eines Unternehmens eine Beteiligung von mehr als 25% an dem Unternehmen haben.

Können sie sich in Spanien an einem Unternehmen beteiligen oder Immobilieneigentum erwerben?

Ja, das können Sie. Sie können auch ohne jede Einschränkung Aktien spanischer Unternehmen halten und als Aktionär Dividenden erhalten, sie können auch Immobilien in Spanien erwerben und sogar Einkünfte aus diesen Immobilien (Mieteinnahmen) erhalten.

Was ist mit im Ausland erwirtschafteten Dividenden oder Einkünften aus im Ausland gelegenen Immobilien?

Wie bereits erwähnt, werden im Ausland erzielte Einkünfte nicht besteuert, mit Ausnahme von Gehältern, die als in Spanien erzielt gelten. Daher sind Dividenden, die von einem im Ausland ansässigen Unternehmen bezogen werden, oder Einkünfte aus der Vermietung von außerhalb Spaniens gelegenen Immobilien nicht steuerpflichtig.

Erzeugt das Eigentum von Immobilien eine Anrechnung von Einkünften?

Tatsächlich führt das Eigentum von nicht vermieteten Immobilien zur Anrechnung von Einkünften im Sinne der Nicht-Residenten-Steuer (IRNR) einschließlich des Hauptwohnsitzes, der bei Anwendung der Nicht-Residenten-Steuer per Definition vom Konzept des gewöhnlichen Wohnsitzes ausgeschlossen ist.

Wie reiche ich meine Einkommenssteuererklärung ein?

Mit Hilfe des Formulars 151, obwohl diejenigen entsandten Arbeitnehmer, die sich vor dem 1. Januar 2015 für die Anwendung der Regelung entschieden haben, die bisherigen Regelungen (insbesondere hinsichtlich der Steuersätze) weiterhin anwenden können, indem sie das Formular 150 einreichen.

Weitere Punkte zu berücksichtigen:

Die Generaldirektion für Steuern (DGT) hat die Bestimmungen der Sonderregelung für Arbeitnehmer, die auf spanisches Territorium entsandt werden, in verschiedenen verbindlichen Konsultationen ausgelegt, und von diesen können wir einige wichtige Anforderungen hervorheben:

V2777-16 Notwendigkeit eines Kausalzusammenhangs zwischen der Entsendung nach Spanien und dem Erwerb des Status eines Arbeitnehmers oder Verwalters

V0275-14 Nichtanwendung derSonderregelune auf den Ehepartner oder die Kinder, die die Anforderungen nicht erfüllen.

V0432-17 Auswirkungen im Falle einer Entlassung.

V2918-17 Nichtanwendbarkeit der Vorteile des Doppelbesteuerungsabkommens

Wenn Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an unsere Büros Januar in Palma de Mallorca und Manacor, um alle Probleme des spanien Immobilienrecht zu lösen.

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