Schlechte Nachrichten für alle nicht-spanischen Privatpersonen, die in Spanien investieren wollen oder bereits Immobilien in Spanien besitzen und zur Abgabe einer Vermögenssteuer verpflichtet sind. Die Generaldirektion für Steuern (DGT), eine Einrichtung des Finanzministeriums, die für die Beantwortung von Fragen der Steuerzahler zu Zweifeln bei der Auslegung von Steuervorschriften zuständig ist, hat kürzlich in den Konsultationen V1343-21, V1571-21 und V2120-21 wiederholt festgestellt, dass bei der Berechnung des Anschaffungswerts einer Immobilie für die Zwecke der Vermögensteuer nicht nur der gezahlte Preis, sondern auch die gezahlten Steuern berücksichtigt werden müssen. Hierbei ist nicht nur der gezahlte Kaufpreis zu berücksichtigen, sondern auch die für den Kauf gezahlten Steuern, die bei Grunderwerbsteuer unterworfenenen Geschäften bis zu 11,5 % betragen können (Höchstsatz auf den Balearen) und bei mehrwertsteuerpflichtigen Erwerben zwischen 11,5 % und 22,5 % liegen, was genau der Mehrwertsteuer von 10 % oder 21 % plus der Stempelsteuer von 1,5 % entspricht.
Diese Erhöhung der Berechnungsgrundlage für die Vermögenssteuer macht es notwendiger denn je, vor dem Kauf einer Immobilie eine gute Steueroptimierung vorzubereiten.
Wenn Sie Fragen haben oder mehr über dieses Thema erfahren möchten, wenden Sie sich bitte an unser Büro.
V0961-17 gastos compra parte Impuesto Patrimonio
V0833-17 Impuestos compra parte Impuesto patrimonio
V1343-21 Patrimonio se computan gastos compra
V1571-21 los impuestos parte coste de adquisición inmuebles IP