Deutschsprachige Steuerberater und Rechtsanwälte Deutschsprachige Steuerberater und Rechtsanwälte Beratung bei Existenzgründungen Immobilienrecht Beratung bei ausländischen Investitionen in Spanien

Wir von Januar Consulting 

Wir von Januar Consulting sind spezialisiert auf die Beratung deutschsprachiger Mandanten, zum einen auf die steuerliche und rechtliche Beratung und Optimierung von Unternehmen aller Art in Spanien, einschließlich Tochtergesellschaften oder Betriebsstätten deutscher, schweizerischer oder österreichischer Unternehmen in Spanien, zum anderen auf die rechtliche und steuerliche Beratung von Immobilieninvestitionen aller Art.

Dienstleistungen

01 Steuerrecht und Steuerberatung

Steuerberatung für alle Arten von Unternehmen in Spanien, einschließlich Tochtergesellschaften und Betriebsstätten in Spanien von deutschen, schweizerischen oder österreichischen Unternehmen. Die Beratung erfolgt in Abstimmung mit den Steuerberatern unserer Mandanten in deren Heimatländern, um ein Höchstmaß an Steueroptimierung zu erreichen.

04 Verkauf von Gesellschaften

Unsere Kanzlei verfügt über vorgegründete Vorratsgesellschaften, die noch keine Tätigkeit ausgeübt haben und die von unseren Mandanten sofort erworben werden können, um dringende Geschäfte abzuschließen, ihre wirtschaftlichen Aktivitäten in Spanien zu erweitern oder einfach ihre Privatsphäre zu maximieren.

02 Rechtlige Beratung

Unser Anwaltsteam berät und unterstützt unsere Mandanten bei allen Arten von Immobilientransaktionen sowie in allen zivil- und handelsrechtlichen Angelegenheiten, die ihre Geschäfte in Spanien betreffen.

05 Lohnbuchhaltung und Arbeitsrecht

Jedes Unternehmen, das in Spanien tätig ist, benötigt aufgrund der Komplexität des Rechtssystems und der zunehmenden Abwesenheit und Untätigkeit von Arbeitnehmern eine ständige und effiziente Beratung in Sachen Lohnbuchhaltung und Arbeitsrecht.

03 Immobilienrecht

Die steuerliche und rechtliche Beratung bei Immobilientransaktionen ist eine der Stärken unserer Kanzlei. Spanien ist ein Land, in dem traditionell ausländische Immobilieninvestitionen getätigt werden. Daher kaufen viele Ausländer Zweitwohnungen oder fungieren sogar als Immobilienentwickler, um von der hohen Nachfrage und Rentabilität des spanischen Immobilienmarktes zu profitieren. Unsere Kanzlei berät unsere Kunden, um ihnen Rechtssicherheit zu geben und ihre Investitionen steuerlich zu optimieren.

06 Formalitäten und Genehmigungen

Formalitäten bei der Verkehrsbehörde, Formalitäten bei der Einwanderungsbehörde und Bearbeitung von Genehmigungen für alle Arten von wirtschaftlichen Tätigkeiten.

07 Lohnbuchhaltung und Arbeitsrecht

Formalitäten bei der Verkehrsbehörde, Formalitäten bei der Einwanderungsbehörde und Bearbeitung von Genehmigungen für alle Arten von wirtschaftlichen Tätigkeiten.

Besteuerung für Einwohner in Spanien

In Spanien gilt für jeden Einwohner, der mehr als 22.000 Euro im Jahr verdient, die Pflicht zur Selbsterklärung beim Finanzamt. Bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt aus mehreren Quellen, gilt die Grenze von 14.000 Euro im Jahr. Rentner sind ebenfalls dazu verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben.

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Defending your interest

Steuerberater Mallorca deutschsprachig. Unsere Kanzlei bietet unter anderem umfangreiche Dienstleistungen der Steuerplanung für Unternehmen sowie Familienvermögen an. Außerdem übernimmt Januar Consulting die Steuerberatung für Unternehmen und Privatpersonen

Das "Beckham- Gesetz

Spanien hat für Arbeitnehmer, Selbstsändige, Unternehmer und Geschäftsführen von Gesellschaften, die zu Arbeitszwecken nach Spanien entsandt werden, eine äußerst attraktive Steuerregelung. Zwar findet sich die Rechtsgrundlage in Artikel 93 des Einkommenssteuergesetzes (LIRPF), bekannt geworden ist die Regelung im Laufe der Zeit aber als „Beckham-Gesetz“, da der berühmte englische Fußallspieler David Beckham in den 2000er Jahren bei Real Madrid davon profitierte. 

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Pilar Tous

Rechtsanwältin

Was macht das Beckham-Gesetz aus?

Die Sonderregelung des Art. 93 LIRPF besteht in der Möglichkeit, das Erwerbseinkommen im Rahmen der Einkommensteuer für Nichtansässige zu versteuern, d.h. zu einem festen Satz von 24 % (47 % ab 600.000 €), anstelle der Einkommensteuer für natürliche Personen (IRPF), wobei gleichzeitig der Status als Einkommensteuerpflichtiger beibehalten wird

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