Palma (+34) 971 49 58 35 | Manacor (+34) 971 55 31 61 manacor@januarconsulting.com

Bürger der Europäischen Union: Eintragung in das Zentralregister für Ausländer (“Registro central de extranjeros”)

Jeder Bürger eines Landes der „Europäischen Union“ oder eines Mitglieds des Europäischen Wirtschaftsraums (welches die gleichen Länder der Europäischen Union sowie Liechtenstein, Norwegen und Island sind), die sich länger als 3 Monate in unserem Land aufhalten, sind verpflichtet, die Eintragung in das „Zentralregister für Ausländer“ bei der Ausländerpolizei vorzunehmen. Für den Fall, dass der Antragsteller zuvor keine Ausländeridentifikationsnummer (NIE) erhalten hat, würde diese gleichzeitig bei der Registrierung im zentralen Register zugewiesen werden.

Bei einem Aufenthalt von weniger als 3 Monaten ist keine Registrierung erforderlich und es genügt ein gültiger Personalausweis oder Reisepass.

Wenn Sie sich zum ersten Mal mit diesen Formalitäten befassen müssen, ist es am besten, sich auf die Experten von Januar Consulting bei deutschsprachiger Anwalt Mallorca oder deutscher Steuerberater Mallorca zu verlassen.

Verwandte von Bürgern der Mitgliedsländer der Europäischen Union Verwandte von Bürgern der Mitgliedsländer der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums dürfen in Spanien mit ihren Verwandten zusammen reisen oder sich dort aufhalten, wenn sie „die Aufenthaltskarte eines Verwandten des Bürgers der Europäischen Union“ anfordern.Diese muss in den ersten drei Monaten ab Einreise nach Spanien beantragt werden. Die Verwaltung hat 3 Monate Zeit, sie zu gewähren, wobei angenommen wird, dass sie ab dem Datum der Antragstellung gewährt wird. Sie hat eine Gültigkeit von 5 Jahren. Beispiel: Die Ehefrau und die Kinder mit ukrainischer Staatsangehörigkeit eines deutschen Bürgers, der seinen Wohnsitz in Spanien hat, können in Spanien die Aufenthaltskarte eines Verwandten des Bürgers der Europäischen Union erhalten.Was passiert im Falle des Todes des Familienmitglieds der Europäischen Union oder der Auflösung der Verbindung mit dieser Person?

Im Falle des Todes des Familienangehörigen eines Landes der Europäischen Union oder Europäischen Wirtschaftsraums oder im Falle der Scheidung oder Nichtigerklärung der Ehe, wird der Status der Familienangehörigen nicht beeinträchtigt, sofern sie bereits als Familienmitglieder in Spanien gelebt haben.Für den Fall, dass sie nicht über eine unbefristete Aufenthaltskarte verfügen, müssen sie diese 6 Monate nach dem Tod des Familienangehörigen eines Landes der Europäischen Union oder Europäischen Wirtschaftsraums oder der Auflösung der Familiengemeinschaft eine Aufenthaltskarte beantragen.

In Fällen, in denen der Aufenthalt eines Bürgers eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, unabhängig von seinem Zweck, eine Dauer von weniger als drei Monaten hat, so ist der Besitz eines gültigen Reisepasses oder Personalausweises ausreichend, mit dem die Einreise in das spanische Hoheitsgebiet erfolgt ist, wobei der Aufenthaltszweck, nicht berücksichtigt wird. Die Bestimmungen des vorherigen Abschnitts gelten für die Angehörigen von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die nicht die Staatsangehörigkeit eines dieser Staaten besitzen und die einen Bürger eines dieser Staaten begleiten, die im Besitz eines gültigen und aktuellen Reisepasses sind und die Einreisebestimmungen erfüllt haben.

Aufenthalt von mehr als 3 Monaten

Bürger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben das Recht, sich länger als drei Monate im spanischen Hoheitsgebiet aufzuhalten. Interessierte Parteien sind verpflichtet, sich persönlich an die Ausländerbehörde des Bundeslandes oder an die entsprechende Polizei zu wenden, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren Wohnort haben, um Ihre Registrierung im Zentralregister für Ausländer zu beantragen. Dieser Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Einreise nach Spanien gestellt werden. Es muss unverzüglich eine Registrierungsbescheinigung beantragt werden, die den Namen, die Staatsangehörigkeit und die Anschrift der registrierten Person, die ausländische Identitätsnummer sowie das Datum der Registrierung enthält. Zusammen mit dem Antrag auf Registrierung muss der Reisepass oder ein gültiger nationaler Ausweis des Antragstellers vorgelegt werden. Falls das Dokument abgelaufen ist, muss eine Kopie dieses Dokumentes und der Verlängerungsantrag vorgelegt werden. Außer in den Fällen, in denen vor Antragstellung der Registrierung im Zentralregister für Ausländer keine NIE beantragt wurde, muss der Nachweis der Zahlung der Gebühren für die Ausstellung des Zertifikates, vorgelegt werden. (In allen anderen Fällen, händigt die entsprechende Behörde, bei der der Antrag gestellt wird, das entsprechende Zahlungsformular aus. Die Zahlung der Gebühren muss vor Antragstellung erfolgen.).  Residenz und Aufenthalt von mehr als 3 Monaten mit Aufenthaltskarte für Familienmitglieder von Bürgern der Europäischen Union Die Familienangehörigen eines Bürgers eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die in den Anwendungsbereich des Königlichen Dekrets Nr. 240/2007 vom 16. Februar fallen, jedoch nicht die Staatsangehörigkeit eines dieser Staaten haben, dürfen, wenn sie den Familienangehörigen begleiten oder treffen, sich länger als drei Monate in Spanien aufhalten. Sie unterliegen jedoch der Verpflichtung, eine Aufenthaltskarte eines Familienangehörigen eines Bürgers eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, zu beantragen und zu erlangen. Der Antrag auf eine Aufenthaltskarte eines Familienangehörigen eines Bürgers eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum muss innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Einreise nach Spanien bei der Ausländerbehörde beziehungsweise vor der entsprechenden Polizei des Bundeslandes gestellt werden, in dem der Betroffene bleiben oder seinen Wohnsitz festlegen möchte.  Zusammen mit dem für diesen Zweck vorgesehenen Antragsformular für die Aufenthaltskarte des Familienangehörigen eines Unionsbürgers, müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden: a.       Gültiger Reisepass. Sollte dieser abgelaufen sein, eine Passkopie sowie der Erneuerungsantrag. b.       Nachweis der gegebenenfalls ordnungsgemäß übersetzten und mit Apostille versehener oder legalisierter Dokumentation der Existenz der Familienzusammengehörigkeit; der Gültigkeit der Ehe oder Bescheinigung der zuständigen Behörde einer eingetragenen Partnerschaft (mit einer maximalen Vorlaufzeit von 3 Monaten zum Datum der Einreichung des Antrags). c.       Bescheinigung über die Registrierung des Gemeinschaftsbürgers, der begleitet oder mit dem er zusammentreffen wird, zusammen mit dem aktuellen Reisepass oder Identitätsdokument Letzteren. Wenn das Recht von einem spanischen Bürger stammt, ist sein / ihr Personalausweis, Berechtigung oder Identitätsdaten elektronisch zu verifizieren. d.       Im Falle von Nachkommen, die 21 Jahre oder älter sind oder in direkter Linie abstammen: gesetzlich zugelassene Beweismittel, die zeigen, dass ihre Geldmittel ausschließlich oder hauptsächlich und nicht entbehrlich von einem Verwandten auf- bzw. absteigenden Grades stammen (Gemeinschaftsbürger oder Ehegatte oder eingetragener Partner des Gemeinschaftsbürgers).  e.       Drei aktuelle Passfotos in Farbe mit weißem Hintergrund. f.        Außer in Fällen, in denen vor Antragstellung der Registrierung im Zentralregister für Ausländer keine NIE beantragt wurde, muss der Nachweis der Zahlung der Gebühren für die Ausstellung des Zertifikates vorgelegt werden. (In allen anderen Fällen, händigt die Behörde bei Antragstellung, das entsprechende Zahlungsformular aus. Die Zahlung der Gebühren muss vor Antragstellung erfolgen.).  Die Erteilung der Aufenthaltskarte eines Familienangehörigen eines Bürgers aus einem Mitgliedstaat der Europäischen muss innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung erfolgen. Der positive Beschluss hat rückwirkende Geltung, so dass die anerkannte Aufenthaltssituation rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Antragstellung zu verstehen ist. Die Aufenthaltskarte eines Familienangehörigen eines Bürgers eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Staates des europäischen Wirtschaftsraumes hat ab ihrer Erteilung eine Gültigkeit von 5 Jahren bzw. während des gemäß spezieller gesetzlicher Regelungen festgelegten Zeitraums, wenn dieser geringer als 5 Jahre ist.

Sollte die Erneuerung der Aufenthaltskarte vor dem Rechtserwerb des dauerhaften Aufenthaltsrechtes  notwendig sein,  wird besagte Erneuerung gemäß des vorher Erklärten abgewickelt. Bei Familienmitgliedern auf – bzw. absteigenden Grades ist die Vorlage von Dokumenten, welche die familiäre Beziehung belegenden, für die Beantragung der Aufenthaltskarte nicht erforderlich.

Beibehaltung des persönlichen Aufenthaltsrechts der Familienangehörigen, im Falle des Todes, der Ausreise aus Spanien, Nichtigkeit der Eheschließung, Scheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebundes oder Löschung der Eintragung als eingetragene Lebensgemeinschaft in Bezug auf den Inhaber des Rechts auf Aufenthalt

Der Tod des Bürgers aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, seine Ausreise aus Spanien oder die Nichtigkeit der Eheschließung, Scheidung, Trennung ohne Auflösung der Ehe oder Aufhebung der Eintragung als eingetragene Lebensgemeinschaft, berührt nicht das Aufenthaltsrecht seiner Familienangehörigen, die Bürger eines dieser Staaten sind.

Der Tod eines Bürgers aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beeinträchtigt im Falle von Familienangehörigen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines dieser Staaten besitzen, nicht deren Recht auf Aufenthalt, sofern sie sich vor dem Tod des Rechtsinhabers als Familienangehörige in Spanien aufgehalten haben. Familienangehörige sind verpflichtet, den zuständigen Behörden den Tod des Berechtigten anzuzeigen.

Nach Ablauf von sechs Monaten nach Tod des Berechtigten, muss der Familienangehörige eine Aufenthaltskarte gemäß den Bestimmungen von Artikel 96.5 des Organgesetzes 4/2000 vom 11. Januar über die Rechte und Freiheiten von Ausländern in Spanien und ihre soziale Integration beantragen, sofern er nicht das Recht auf dauerhaften Aufenthalt erworben hat. Um die neue Aufenthaltskarte zu erhalten, muss er nachweisen, dass er als angestellter bzw. selbständiger Arbeitnehmer im entsprechenden Sozialversicherungssystem registriert ist oder über ausreichende Mittel für sich selbst und seine Familienangehörigen verfügt, oder Familienmitglied einer Person ist, welche bereits im Aufnahmemitgliedstaat ansässig ist und die diese Voraussetzungen erfüllt.

Die Ausreise aus Spanien oder der Tod eines Bürgers eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum führt nicht zum Verlust des Aufenthaltsrechts seiner Kinder oder des Elternteils, dem das Sorgerecht übertragen wurde, unabhängig von seiner Nationalität, vorausgesetzt, dass die Kinder in Spanien wohnen und bis zum Ende ihrer Ausbildung in einem Lehrzentrum studieren.

Im Fall der Aufhebung der Eheschließung, der Scheidung, der Trennung ohne Auflösung der Ehe oder der Aufhebung der Eintragung als eingetragene Lebensgemeinschaft eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats eines Staates, der diese Voraussetzung nicht erfüllt, ist verpflichtet, den zuständigen Behörden diesen Umstand mitzuteilen. Um das Aufenthaltsrecht zu wahren, muss eine der folgenden Annahmen anerkannt sein:

  1. Dauer von mindestens drei Jahren der Ehe oder eingetragenen Lebensgemeinschaft bis zum Beginn des gerichtlichen Verfahrens der Nichtigkeit der Ehe, Scheidung oder Trennung ohne Auflösung der Ehe oder der Annullierung der Eintragung als eingetragene Lebensgemeinschaft, wobei davon mindestens ein Jahr in Spanien verbracht worden sein muss.
  1. Erteilung des Sorgerechts für die Kinder des Unionsbürgers an den ehemaligen Ehegatten oder eingetragenen Ehegatten, der nicht Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, durch gegenseitiges Einvernehmen oder durch gerichtlichen Beschluss.
  1. Wenn erwiesen ist, dass besonders schwere Umstände wie häusliche Gewalt während der Ehe oder während der eingetragenen Lebensgemeinschaft vorliegen,  werden diese Umstände als vorläufig gegeben angenommen, wenn eine Schutzanordnung zu Gunsten des Opfers oder ein Bericht der Staatsanwaltschaft vorliegt, in dem festgestellt wurde, dass Anzeichen von häuslicher Gewalt vorliegen. Diese Annahme gilt als endgültig, wenn ein entsprechendes Urteil vorliegt, in dem festgestellt wurde, dass die angenommenen besonders schweren Umstände tatsächlich vorliegen.
  1. Gerichtliche Entscheidung oder gegenseitiges Einvernehmen zwischen den Parteien, die das Besuchsrecht des minderjährigen Kindes des ehemaligen Ehegatten, dem rechtlich getrennten Ehegatten oder dem eingetragenen Lebenspartner, der nicht Bürger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, wenn sich der Minderjährige in Spanien aufhält und ein entsprechender Beschluss oder Vereinbarung besteht.

Nach Ablauf von sechs Monaten ab Vorliegen einer der oben genannten Annahmen, sofern nicht das Recht auf dauerhaften Aufenthalt erworben wurde, muss der ehemalige Ehegatte oder ehemalige eingetragene Lebenspartner, der nicht Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraumes ist, eine Aufenthaltskarte gemäß Artikel 96.5 des spanischen Gesetzes 4/2000 vom 11. Januar über die Rechte und Freiheiten von Ausländern in Spanien und ihre soziale Integration, beantragen. Der Zeitraum von sechs Monaten kann im Fall von Buchstabe c) bis zu dem Zeitpunkt verlängert werden, an dem ein richterlicher Beschluss ergeht, der festlegt, dass die angenommenen Umstände eingetreten sind.

Um eine neue Aufenthaltskarte zu erhalten, müssen er/sie nachweisen, dass er/sie als Angestellter oder selbständiger Arbeitnehmer im entsprechenden Sozialversicherungssystem registriert ist oder über ausreichende Mittel für sich selbst und seine/ihre Familienangehörigen verfügt oder Familienmitglied einer Familie ist, die bereits im Aufnahmemitgliedstaat ansässig ist und die diese Voraussetzungen erfüllt.

 

 

Este sitio web utiliza cookies para que usted tenga la mejor experiencia de usuario. Si continúa navegando está dando su consentimiento para la aceptación de las mencionadas cookies y la aceptación de nuestra política de cookies.

ACEPTAR
Aviso de cookies